Name, Gründung und Sitz

Art. 1

„Frauen Menzingen“ ist ein 1878 gegründeter Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Menzingen.
Als Ortsverein ist er Mitglied des Zuger Kantonalen Frauenbund (ZKF) und somit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund (SKF) angeschlossen.

Zweck 

Art. 2

  • Der Verein ist ein Zusammenschluss von Frauen, die mit christlicher Grundhaltung und Ethik ihren Platz in der Gesellschaft einnehmen.
  • Frauen anderer Glaubensrichtungen sind ebenfalls herzlich willkommen.
  • Der Verein ist parteipolitisch neutral.

Ziele/Aufgaben

Art. 3

„Frauen Menzingen“ fördert und unterstützt:

  • Persönlichkeitsentfaltung der Frau und Mutter in ihren verschiedenen Lebensphasen und Lebenssituationen
  • Impulse und Weiterbildung bezüglich Glaubens- und Lebensfragen
  • Aktive Teilnahme am Leben der Dorfgemeinschaft
  • Erfüllung sozialer Aufgaben
  • Förderung der Mitverantwortung, Mitentscheidung und Mitwirkung der Frauen in kirchlichen und öffentlichen Belangen
  • Pflege der Gemeinschaft und Solidarität unter Frauen
  • Pflege und Weiterentwicklung der Ökumene
  • Zusammenarbeit mit anderen Gremien und Institutionen in Gemeinde, Region und Kanton

Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglied kann jede Frau werden, die sich mit den oben genannten Zielen identifiziert.

Eintritt

Art. 5

Der Eintritt erfolgt mittels schriftlicher Beitrittserklärung an das zuständige Vorstandsmitglied.
Die Mitgliedschaft wird durch die Entrichtung des Jahresbeitrags gültig.
Jedes Mitglied erhält die Statuten.
Änderungen von Adresse, Zivilstand usw. sind dem zuständigen Vorstandsmitglied zu melden. 

Beitragsbefreiung

Art. 6

Der Vorstand kann Mitglieder von der Beitragspflicht befreien. Vorstandsmitglieder sind während der Dauer ihrer Tätigkeit im Vorstand beitragsbefreit.

Beitragsbefreiung

Art. 7

Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Kündigung an das zuständige Vorstandsmitglied bis zur Generalversammlung.
Erfolgt der Austritt nach der Generalversammlung, ist der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr geschuldet.

Organe

Art. 8

Die Organe des Vereins sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisorinnen

Generalversammlung

Art. 9

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich im ersten Kalenderquartal statt.
Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden, mindestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung.
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder den Rechnungsrevisorinnen einberufen werden, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Traktanden beim Vorstand verlangt.

Aufgaben der Generalversammlung

Art. 10

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  • Vorstellung des Jahresberichtes
  • Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages (Maximalbetrag Fr. 50.-)
  • Wahl der Präsidentin1 , der Vorstandsmitglieder, zweier Revisorinnen und der Ehrenmitglieder
  • Beschlussfassung über Revision der Statuten
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über weitere Geschäfte gemäss Traktandenliste

Anträge an die Generalversammlung

Art. 11

Jedes Mitglied kann Anträge an die Generalversammlung stellen.
Sie sind bis 31. Dezember des der Versammlung vorangehenden Jahres schriftlich an die Präsidentin zu richten.

Wahlen und Abstimmungen in der Generalversammlung

Art. 12

Alle an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt.
Wenn keine geheime Abstimmung verlangt wird, erfolgt diese offen.
Bei den Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin den Stichentscheid.
Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins benötigen eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Stimmenzählerinnen

Art. 13

Die Stimmenzählerinnen werden an jeder Generalversammlung separat gewählt.

Vorstandsmitglieder

Art. 14

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und verteilt die Ressorts selbst:

  • Präsidentin
  • Aktuarin
  • Kassierin und weitere Vorstandsmitglieder sowie
  • Geistliche Begleitung von Amtes wegen (Gemeindeleiter oder eine von ihm gewählte Person)

Amtsdauer der Vorstandsmitglieder

Art. 15

Die Vorstandsmitglieder werden jeweils an der Generalversammlung gewählt. Bei Erneuerungswahlen wird die Präsidentin separat gewählt, alle anderen Vorstandsmitglieder gemeinsam. Ersatz für während ihrer Amtszeit ausscheidende Vorstandsmitglieder kann der Vorstand für das laufende Geschäftsjahr selbst ernennen. Die Ersatzwahl ist jedoch an der nächsten Generalversammlung vorzunehmen.

Aufgaben des Vorstandes

Art. 16

  • Wahrnehmung der unter Art. 3 genannten Aufgaben
  • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
  • Erarbeitung des Vereinsprogrammes
  • Vorbereiten der Generalversammlung und allfälliger Statutenrevisionen
  • Ausführung der an der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
  • Bestellung von Ressorts und Gründung von vereinsinternen Gruppierungen
  • Vertretung des Vereins nach aussen – Presse- und Informationsarbeit
  • Regelmässiger Kontakt mit dem Zuger Kantonalen Frauenbund (ZKF) und mit dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund (SKF)
  • Aufnahme neuer Mitglieder und Bearbeitung von Adressenänderungen, Austritten usw.

Die Präsidentin lädt rechtzeitig unter Angabe der Traktanden zu den Sitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand entscheidet mit dem absoluten Mehr der Anwesenden. Die Präsidentin (bzw. im Verhinderungsfall die Sitzungsvorsteherin) hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Besteht das Präsidium aus einem Leitungsteam, gilt die Bezeichnung „Präsidentin“ für alle Mitglieder desselben. Dies gilt für die gesamten Statuten.

Die Aktuarin führt das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung.

Die Kassierin ist verantwortlich für die Führung der Vereinskasse und Vermögensverwaltung. Sie erstellt die Jahresrechnung. Eine rechtsverbindliche Unterschrift führen Präsidentin, Kassierin und Aktuarin je zu zweien. Für den Bank- und Postcheckverkehr hat die Kassierin Einzelunterschrift.

Revisorinnen und ihre Aufgaben

Art. 17

Die Revisorinnen überprüfen die Jahresrechnung und den Vermögensbestand aller Gruppierungen des Vereins. Sie verfassen zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. Ersatzwahlen werden an der Generalversammlung vorgenommen.

Gruppierungen

Art. 18

„Frauen Menzingen“ kann bestimmten Zielgruppen eine weitgehende Selbständigkeit gewähren (z. B. autonome Leitung, eigenes Programm, eigene Kasse) und diese bei ihren Aktivitäten unterstützen. Der Jahresabschluss wird der Hauptkasse des Vereins vorgelegt.

Finanzen

Art. 19

Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:

  • den jährlichen Mitgliederbeiträgen
  • Beiträgen von kirchlichen und öffentlichen Institutionen
  • Einnahmen aus laufenden Kursen und Angeboten
  • Einnahmen aus Schenkungen
  • dem bestehenden Vermögen und dessen Erträgen

Dauer des Geschäftsjahres

Art. 20

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Haftung

Art. 21

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Beiträge an ZKF (mit teilweiser Weiterleitung an SKF)

Art. 22

Der Verein entrichtet dem Zuger Kantonalen Frauenbund (ZKF) die festgelegten Jahresbeiträge.

Auflösung des Vereins

Art. 23

Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Entsprechende Beschlüsse werden dem ZKF und dem Schweizerischen Katholischen Frauenbund (SKF) bekannt gegeben.

Vermögen nach Auflösung des Vereins

Art. 24

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen unter Aufsicht der katholischen Kirchgemeinde angelegt. Diese hält das Vereinsvermögen vom eigenen getrennt. Erfolgt innert fünf Jahren keine Neugründung, wird dieses Vermögen einem frauenfördernden oder sozialen Zweck in Menzingen zugeführt.

Inkrafttretens dieser Statuten

Art. 25

Diese Statuten werden an der Generalversammlung vom 10. März 2017 angenommen und ersetzen frühere oder anders lautende Bestimmungen mit sofortiger Wirkung.

Menzingen, 10. März 2017

Präsidum: Yvonne Stadelmann-Müller
Aktuarin: Gabi Ueberbach-Orgler